Die Satzung

Satzung der Nachbarschaftshilfe Lindau (B) e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Nachbarschaftshilfe Lindau (B) e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lindau (Bodensee).
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege durch schnellwirksame und unbürokratische Hilfe in sozialen Notlagen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterstützung bei Behördenangelegenheiten
  • Hilfe im Haushalt
  • Begleitung zu Arztterminen
  • Kleider- und Möbelausgabe
  • Finanzielle Soforthilfe in Notfällen
  • Beratung und Vermittlung von weiterführenden Hilfsangeboten

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod des Mitglieds
  • Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (mit einer Frist von 3 Monaten zum Geschäftsjahresende)
  • Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands
  • Streichung wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden oder erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Kassierer/in
  • dem/der Schriftführer/in

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestellen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Kassenbelege zu nehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wohlfahrtspflege.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren, die das Vermögen einziehen und die Schulden begleichen.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke.
(2) Die Mitglieder werden über die Verarbeitung ihrer Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informiert.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom: [Datum einfügen]
Eingetragen im Vereinsregister: Amtsgericht Kempten, VR200131