DIE SATZUNG

Satzung als PDF

 

Satzung für die

Nachbarschafshilfe Lindau (Bodensee) e. V.

Mit dem Sitz in 88131 Lindau (Bodensee)

 

I. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen

Nachbarschaftshilfe Lindau (Bodensee) e. V.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Lindau (Bodensee)

und ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten (Allgäu).

 

II. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

III. Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Zweck des Vereins ist

  1. die Stärkung und Förderung der Gemeinschaft im Stadtgebiet Lindau (Bodensee) und den umliegenden Gemeinden, insbesondere die Unterstützung von Maßnahmen, die der Integration von z. B. Kindern und Jugendlichen und Alleinerziehenden mit Kindern (Jugendfürsorge= und von sozial schwachen Bevölkerungskreisen dienen,

  1. die Förderung von Aktivitäten die geeignet sind, der Vereinsamung älterer Menschen (Seniorenfürsorge) entgegenzuwirken sowie

  1. die Unterstützung, Förderung und Betreuung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen, die die Voraussetzungen des § 53 AO (Abgabenordnung) erfüllen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt keine Bestrebungen politischer, klassentrennender und konfessioneller Art.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Der Vorstand kann über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale (Aufwandsentschädigung) in der max. Höhe der jeweils gesetzlichen jährlichen Höchstgrenze entscheiden. Über die genaue Höhe und den begünstigten Personenkreis entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dazu beschließt er eine Entgelt-Ordnung.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

IV. Mitgliedschaft im Verein

Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Bei Minderjährigen ist zum Beitritt die Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Ausübung aller Mitgliedschaftsrechte kann nur höchstpersönlich erfolgen, soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.

 

V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse zu beachten und den festgesetzten Jahresbeitrag fristgemäß zu begleichen.

  1. Die Vorstandschaft kann beschließen, dass einzelne Personen oder Personengruppen vom Jahresbeitrag ganz oder teilweise befreit werden.

 

VI. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Wochen. Über mündliche Aufnahmeanträge muss nicht entschieden werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Entscheidung des Vorstandes unanfechtbar.

  1. Mit der Bekanntgabe der Aufnahme wird die Mitgliedschaft begründet.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mietgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

  1. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft soll durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kündigungsmonats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mündliche freiwillige Beendigungen sind vom Vorstand schriftlich an die dem Verein vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Post, Fax- oder E-Mail-Adresse zu bestätigen.

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder Vereinsinteressen verstößt. Dem Mietglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern. Über den Ausschluss eines Mietgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ausschlussmaßnahmen ist der Rechtsweg, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Die Beitragspflicht besteht im Falle der Ausschließung bis zum Abschluss des laufenden Kalenderjahres.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ausgeschlossen.

 

VII. Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe des Jahresbeitrags ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

VIII. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung

  1. Vorstand.

 

IX. Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte,

  2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

  3. Entlastung des Vorstandes,

  4. Wahl der Vorstandsmitglieder,

  5. Änderung der Satzung,

  6. Auflösung des Vereins,

  7. Wahl der Kassenprüfer.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Post, Fax- oder E-Mail-Adresse.

  1. Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung im Jahr hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  1. Bericht des Vorstands,

  2. Bericht des Kassenprüfers,

  3. Entlastung des Vorstandes,

  4. Wahl des Vorstands (soweit erforderlich)

  5. Wahl von zwei Kassenprüfern (soweit erforderlich)

  6. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,

  7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung eine Dreiviertel-Mehrheit der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es da Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

  1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit aus seiner Mitte einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

X. Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich ausgeübt werden sollte. Vollmachtserteilung ist zulässig.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in gegenwärtiger Satzung etwas anderes bestimmt ist. Maßgeblich sind immer nur die Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. In der Mitgliederversammlung gilt bei Stimmengleichheit der gestellte Antrag als genehmigt.

  1. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handhebung oder Zuruf. Auf Antrag kann auch eine geheime Abstimmung beschlossen werden.

  1. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.

 

XI. Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1. Vorsitzender

  2. 2. Vorsitzender

  3. Schatzmeister

  4. Schriftführer

  5. Pressewart

  6. Beisitzer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt, wenn nicht die Mitgliederversammlung ein anderes bestimmt.

Soweit nicht in gegenwärtiger Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist unter Vorstand im Sinne dieser Satzung, die sich aus den vorstehenden Vorständen zusammensetzende Vorstandschaft gemeint.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben lassen und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein, soweit gesetzlich zulässig, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Beschlüsse, die einen Ausschluss oder eine Bestrafung eines Mitglieds betreffen, sind mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen.

  2. Für Versammlungen der Vorstandschaft gelten ansonsten die Regelungen für die Mitgliederversammlung sinngemäß.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus oder ist für längere Zeit oder dauernd an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben längsten bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, in der dann eine Nachwahl für den restlichen Lauf der Wahlzeit des zu ersetzenden Vorstands zu finden hat.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  1. 1. Vorsitzender,

  2. 2. Vorsitzender.

Jedes der in Ziffer 3) genannten Vorstandsmitglieder vertritt einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Bei Veränderungen in einer Person des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist diese unverzüglich in notarieller Form unter Vorlage einer Abschrift des die Vorstandsänderung enthaltenden Protokolls der Mitgliederversammlung zum Vereinsregister anzumelden. (Dieses Protokoll muss auch die Annahme der Wahl durch den neuen Vorstand enthalten).

 

XII. Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zu wählen.

  1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

  1. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

  1. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

XIII. Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lindau (Bodensee), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die übertragenen Mittel sollen gemäß dem Satzungszweck vorrangig für soziale Zwecke im Stadtgebiet Lindau (B) verwendet werden.

  1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Für die Liquidatoren gelten die Regelungen zum Vorstand entsprechend.

 

XIV. Sonstiges

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben trotzdem alle übrigen Bestimmungen wirksam. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst Gleichkommende zu ersetzen.

  1. Gegenwärtige Satzung verwendet zur besseren Lesbarkeit für Personen, soweit sie nicht die sächliche Form haben, nur die männliche Form. Gemeint ist mit der männlichen Form selbstverständlich auch immer die entsprechende weibliche Form.

Vorstehender geänderter Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am Mittwoch, den 28. Juni 2017 beschlossen.

 

Kontakt

+49 1525/6965039

info@nachbarschaftshilfe-lindau.de

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